Verlinkung auf urheberrechtlich geschützten Artikel ist zulässig
14. Februar 2014 (gy)Nachdem ein schwedischer Journalist gegen die Verlinkung von der Website 'Retriever Svergie' auf seinen Artikel bei der Tagezeitung geklagt hatte, schaltete das schwedische Rechtsmittelgericht Svea Hovrätt den Europäischen Gerichtshof ein. Das höchstrichterliche Ergebnis: Verlinkungen auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk sind rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Webseite öffentlich zugänglich ist.
Die EG-Richtlinie aus dem Jahr 2001 die besagt, dass Urheber das ausschließliche Recht haben jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten, war nicht eindeutig. Aufgrund dessen stellte der Europäische Gerichtshof jetzt fest: „Eine Handlung der Wiedergabe liegt vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden“. Die Handlung sei definiert als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes. Diese Wiedergabe müsse sich allerdings an ein neues Publikum richten, welches die Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollten als sie die ursprüngliche Wiedergabe autorisierten.
Laut EuGH waren die Werke auf der Webseite der Tageszeitung frei zugänglich und richteten sich somit an die Öffentlichkeit. Auch wenn Retriever Svergies Internetseite sich nicht an ein sogenanntes „neues Publikum“ richtet, sieht der EuGH dessen Nutzer dennoch als Teil der Öffentlichkeit an, was somit auf keinen Verstoß gegen die Urheberrechte hindeutet.
Hier gehts ohne Beschränkungen zur Urteilsbegründung.
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