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BVDW unzufrieden mit TTDSG und fordert Augenmaß bei der Auslegung

1. Dezember 2021 (apr)
Bild: Svea Pietschmann Dr. Moritz Holzgraefe, BVDW/Axel Springer

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. ist nicht glücklich mit dem heute in Kraft getretenem Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Einer höheren Rechtssicherheit ist damit nicht gerecht geworden, meint der Verband. Er wünscht sich vielmehr konkrete Regeln für die Ausnahmen der Einwilligungspflicht, um beispielsweise Cookies zu setzen und zu nutzen.

Mit dem TTDSG sollen europarechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden. Nach den bisherigen “Cookie-Urteilen” scheint eine Ergänzung der DSGVO dringend notwendig, vor allem, weil die hiesige E-Privacy-Richtlinie weiter auf sich warten lässt.

Paragraph 25 Absatz 1 des TTDSG stellt seit heute in Deutschland klar: “Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat”.

Ohne Consent sind also definitiv weder Speichern noch Nutzen von Informationen auf Endgeräten erlaubt. Zwei Ausnahmen liefert der folgende Absatz 2, wobei insbesondere letztere interessant ist, denn die Einwilligung ist nicht erforderlich,

“2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.”

Kritik vonseiten des BVDW

Der BVDW glaubt, dass dank dieser Formulierungen die bereits vorherrschende Rechtsunsicherheit bei der Verwendung von Cookies & Co. in der digitalen Wirtschaft bestehen bleibt. Denn was bedeutet etwa unbedingt erforderlich? “Eine interessensgerechte Auslegung der Regelungen, wie beispielsweise der ‚unbedingten Erforderlichkeit‘, und eine angemessene aufsichtsbehördliche Praxis sind daher jetzt entscheidend, um das Ziel einer höheren Rechtssicherheit noch zu erreichen“, meint BVDW-Vizepräsident Dr. Moritz Holzgraefe.

Der Verband fordert einerseits die Landes-Datenschutzaufsichtsbehörden auf, die Gesetzgebung “einheitlich und in einem Markt mit globalem Wettbewerb sinnvoll zu interpretieren”. Andererseits sollen die Ministerien “weitere durchaus zielführende und auch europaweit einmalige und beispielgebende Teile, wie den § 26 TTDSG zu Personal Information Management Systemen (PIMS), über Durchführungsrechtsakte ausgestalten”.

Insbesondere zu der Debatte über einen “Alles Ablehnen”-Button auf den Cookie-Bannern der Consent-Management-Plattformen findet der BVDW klare Worte. Dieser sei weder rechtlich geboten, noch stärke er die informationelle Selbstbestimmung der Nutzer. Die informierte Entscheidung über die Einwilligung bleibe den Nutzern verwehrt, sagt Thomas Duhr. “Im Ergebnis sind bei einer Auslegung des TTDSG ohne Augenmaß erhebliche negative Auswirkungen für die in Deutschland ansässige Digitalwirtschaft zu erwarten”, so der BVDW-Vizepräsident.

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