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Urheberrechtsstreit: YouTube und GEMA können sich nicht einigen

11. Januar 2013 (stg)

Die Verhandlungen zwischen GEMA und YouTube sind vorerst (mal wieder) gescheitert. Die Verwertungsgesellschaft GEMA lässt die Angemessenheit der von ihr geforderten Mindestvergütung neutral prüfen und hat hierzu ein entsprechendes Verfahren bei der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeleitet. Parallel dazu wird YouTube aufgefordert, die willkürliche Einblendung von Sperrtafeln zu unterlassen.

2007 hat die GEMA als erste Verwertungsgesellschaft einen Vertrag mit YouTube geschlossen, der die Verwendung urheberrechtlich geschützter Musikwerke auf der streamingbasierten Internet-Video-Plattform regelte. Ende März 2009 lief dieser Vertrag aus. Die anschließenden Verhandlungen über einen Folgevertrag verliefen bislang ohne konkretes Ergebnis.

Bis Januar 2013 konnte trotz beiderseitiger Bemühungen keine Einigung über die Frage der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit des Services für die dort eingestellten Inhalte, noch über die Höhe der Vergütung erreicht werden. Daher ergreift die GEMA nun erste Maßnahmen, um eine angemessene Vergütung der Urheber sicherzustellen.

Die GEMA forderte, dass die Urheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires angemessen entlohnt werden müssen. YouTube hat sich jedoch dazu entschieden, die von der GEMA wahrgenommenen Rechte ohne jegliche Vergütung der Urheber zu nutzen – was aus Sicht der GEMA einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt.

Antrag auf Prüfung der Angemessenheit und Forderung von Schadensersatz

Durch die bei der Schiedsstelle eingereichten Anträge auf Schadensersatz wird die Angemessenheit der von der GEMA geforderten Urhebervergütung geprüft. Dies betrifft die unlizenzierte Nutzung von 1.000 urheberrechtlich geschützten Musikwerken des GEMA-Repertoires. Hier gilt es, die Angemessenheit der von der GEMA geforderten Per-Stream-Minimumvergütung von 0,375 Cent überprüfen zu lassen. Mit dem Gang zur Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt als neutrale Instanz folgt die GEMA dem für diese Fälle vorgesehenen gesetzlichen Verfahren.

Dr. Harald Heker

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, zu den Anträgen: „Unsere Position ist klar: Für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Repertoires müssen die Urheber angemessen entlohnt werden. Seit dem 1. April 2009 hat sich YouTube allen Vorschlägen einer angemessenen Lizenzierung verweigert. Das heißt, dass YouTube die von der GEMA wahrgenommenen Rechte unserer Mitglieder seitdem ohne jegliche Vergütung der Urheber nutzt. Aus unserer Sicht stellt dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Eine Schadensersatzforderung ist aus unserer Sicht angebracht, weil die urheberrechtlich geschützten Musikwerke auf YouTube massenhaft genutzt und vermarktet werden.“

Führen die YouTube Sperrtafeln die Nutzer in die Irre?

GEMA fordert YouTube zur Unterlassung der Schaltung irreführender Sperrtafeln auf

Als weiteren Schritt geht die GEMA mit einer Abmahnung gegen den Inhalt der willkürlich auf YouTube geschalteten Sperrtafeln vor: „Die Sperrtafeln tragen bis heute in großem Umfang dazu bei, die öffentliche und mediale Meinung in höchst irreführender Weise negativ zu beeinflussen. Durch den eingeblendeten Text wird der falsche Eindruck erweckt, dass die GEMA die Lizenzierung von Musiknutzung kategorisch verweigere. Tatsächlich war die GEMA jedoch immer dazu bereit eine Lizenz zu erteilen, die YouTube nach den gesetzlichen Regelungen auch jederzeit einseitig hätte erwerben können. YouTube war aber in der Vergangenheit aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen nicht bereit, diesen Weg einzuschlagen. Bislang haben wir in diesem Zusammenhang auf rechtliche Schritte bewusst verzichtet, um die laufenden Gespräche durch ein weiteres gerichtliches Verfahren nicht zu belasten“, erklärt Dr. Harald Heker das Vorgehen der GEMA.

Sollte YouTube dieser Aufforderung nicht nachkommen, so wird die GEMA dem gesetzlich vorgesehenen Weg folgen und eine Unterlassungsklage bei dem zuständigen Gericht einreichen.

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