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DISPLAY ADVERTISING - Viewability

OVK unterstützt Sichtbarkeitsrichtlinie für Standardwerbeformen

29. August 2014 (gy)

Bereits Ende März hatte der US amerikanische Media Rating Council (MRC) auf Initiative des Interactive Advertising Bureau (IAB) definiert, ab wann eine Ad Impression als sichtbare und abrechenbare Werbeeinblendung gezählt wird. Nun folgt der Online-Vermarkterkreis (OVK) im BVDW dieser Defintion der "Viewable Ad-Impression“. Allerdings nur zum Teil. Der MRC Definition zur Bewegtbildwerbung wollte man vorerst nicht folgen.

Und das ist der neue Definition einer "Viewable Ad Impression", die nun vom OVK und dem BVDW zunächst nur als Richtwert empfohlen wird: Für eine Dauer von mindestens einer Sekunde müssen mindestens 50 Prozent des Werbemittels im Browserfenster des Nutzers sichtbar gewesen sein; erst dann zählt die aufgerufene Werbung eines statischen Display Banners als sichtbare und damit abrechenbare Ad Impression.

Dieser sogenannten 50/1 Regelung des MRC folgt nun der OVK, der die größten Onlinevermarkter im Branchenverband BVDW vertritt. Allerdings gilt das nicht für die MRC-Definition von Bewegtbildwerbung, die vom MRC mit 50/2, also mit 50 Prozent der Formatfläche und 2-sekündiger Sichtbarkeit im Browserfenster definiert wurde. Hierzu soll noch eine gesonderte Betrachtung erfolgen. Im Bereich Sonderwerbeformen schlägt der OVK einen eigenen Richtwert von 30/1 vor.

Noch kein Standard

Der OVK betont im Übrigen, dass aufgrund eines fehlenden einheitlichen Messstandards und Messverfahrens sowie noch nicht übergreifend angepasster und harmonisierter Aussteuerungs-, Abrechnungssysteme und Abrechnungsprozesse dieser Viewability-Richtwert bis auf Weiteres keine Währung und damit auch keine Abrechnungsgröße sein ist. Vom OVK wird hier die Ad-Impression als solche weiterhin als Abrechnungsgrundlage gesehen.

Für eine schnelle Umsetzung und Bereitstellung eines standardisierten Viewability-Richtwerts in Zusammenarbeit mit den relevanten Marktpartnern, schlägt der OVK nun weitere Schritte vor.  Neben einer gesonderten Definition für Bewegtbildwerbung und Sonderwerbeformen fordert der OVK auch ein standardisiertes Messverfahren sowie die Zertifizierung beteiligter Dienstleister, die für die Messung verantwortlich sein sollen. Die notwendigen Standardisierungsschritte will der OVK nun bis Ende 2015 abgeschlossen haben.

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