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PUBLISHING

Verwendung fremder Fotos auf UGC-Plattformen

20. November 2009 (rt)

Mit seiner in der vergangenen Woche ergangenen Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de) nun die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg bestätigt, wonach ein Anbieter einer Internetplattform auch für fremde Inhalte haftet. In diesem Falle für hochgeladene Fotos für die Darstellung von Rezeptvorschlägen, wenn die Internetplattform sich die von seinen Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen macht. Für Inhalte, die ein Anbieter einer Internetplattform sich zu eigen macht, auch wenn sie von Dritten stammen, muß dieser nun auch nach Ansicht des BGH, wie für eigene Inhalte einstehen.

Der BGH hat daher nun die dem Kläger durch das OLG Hamburg zugesprochenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestätigt, indem er die Revision der Beklagten (dem Anbieter der Internetplattform) zurückwies.

Dem Urheber der betreffenden urheberrechtlich geschützten Fotos steht das ausschließliche Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG zu. Diesem ausschließlichen Recht steht nicht entgegen, dass der Urheber selbst bereits die Fotos auf seiner eigenen Internetseite zum allgemeinen Abruf bereit gestellt hatte.

Autor: RA Dirk Hagen Macioszek

Da die Beklagte, d.h. die Anbieterin der Internetplattform sämtliche Inhalte, die auf ihrer Plattform erscheinen kontrolliert und ihre Nutzer hierauf auch hinweist, und darüber hinaus die Inhalte auch noch mit ihrem Emblem kennzeichne, haftet sie uneingeschränkt wie für ihre eigenen Inhalte, da sie sich so die fremden, durch Nutzer hochgeladene Inhalte zueigen gemacht hat. Dies gilt nach Ansicht des BGH umso mehr, als die Nutzer, die die Rezepte hochgeladen haben, nur mit einem Aliasnamen erscheinen. Nach Ansicht des BGH hätte die Anbieterin der Plattform prüfen müssen, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Ein Hinweis, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte hochgeladen werden dürften, reicht für die Erfüllung dieser Prüfungspflicht nicht aus.

Danach ist nun noch einmal ausdrücklich klargestellt worden, dass auch Fotos die im Internet bereits veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, nicht einfach kopiert und an anderer Stelle im Internet uneingeschränkt genutzt werden dürfen. Auch für diese Fotos gilt das Urheberrecht uneingeschränkt und des weiteren haften Anbieter im Internet nicht nur für ihre eigenen Inhalte sondern auch für die Inhalte, die sie als eigene ausgeben.

Diese Entscheidung hat daher für alle User Generated Content-Plattformen Bedeutung. Insbesondere auch für Videoplattformen, die ebenfalls fremde Inhalte (Filme und Bilder) der Community-Mitglieder hochladen lassen und auf ihren Plattformen bereitstellen. Zukünftig wird sich daher jeder Plattformbetreiber noch stärker fragen müssen, ob er sich ggf. die mit einem eigenen Logo/Emblem gelabelten Fremd-Inhalte zu eigen machen und somit auch die Haftung für fremde Inhalte übernehmen möchte. Die spannende Frage aller User Generated Content-Plattformen wird daher sein, wie man ggf. auch fremde Inhalte durch die User hochladen lassen kann, diese labelt und trotzdem nicht für hochgeladenen Inhalte haftet.

Autor:
RA Dirk-Hagen Macioszek
Rechtsanwalt für Medien- und Sportrecht
dhm@macioszek.com
www.macioszek.com